Fragen und Antworten
Heirat – Was ist zu tun?
Mit der Heirat wird Ihre Wohnung zu einer Familienwohnung, für welche andere mietrechtliche Regelungen gelten. Wir bitten Sie daher, uns die Änderung des Familienstandes mit folgendem Formular mitzuteilen:
Ein neuer Mietvertrag ist nicht notwendig. Der bisherigen, den Sie allein unterzeichnet haben, ist weiterhin gültig.
Zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelten die gesetzlichen Regeln über die sogenannte Familienwohnung: Wenn Sie die Wohnung kündigen wollen, muss der Ehepartner die Kündigung mitunterschreiben, damit sie gültig ist. Will der Vermieter kündigen, muss er mit separater Post je ein Kündigungsformular an Sie und den Ehepartner senden, auch wenn dieser den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat und damit nicht Mieter ist.
Haustierhaltung
Haustiere können einen grossen Beitrag zum Wohlbefinden des Menschen leisten und erfüllen so auch eine wichtige Aufgabe in der Gesellschaft. Haustiere sind unter Bedingungen zu halten, die ihre Gesundheit und ihr wohlbefinden fördern.
Für die Haltung von Haustieren* sind Sie als Mieter verpflichtet, eine Bewilligung bei der Verwaltung einzuholen. Dies können Sie mit folgendem Formular beantragen:
Antrag Bewilligung Haustierhaltung
*Einer ausdrücklichen Halteerlaubnis des Vermieters bedürfen namentlich Hunde, Katzen, Papageien und solche Wildtiere, deren Halten nach Tierschutz- oder Jagdgesetz bewilligungspflichtig ist. Im Zweifelsfalle ist der Mieter verpflichtet, beim Vermieter um eine Erlaubnis nachzusuchen.
Kleintiere wie Meerschweinchen, Goldhamster, Streifenhörnchen, Hausmäuse, Hausratten, Chinchillas, Hauskaninchen, Griechische Landschildkröten, Kanarienvögel, Wellensittiche und Zierfische dürfen ohne Zustimmung des Vermieters in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl dieser Tiere in den üblichen Grenzen hält und sofern sie vom Mieter heimtiergerecht gehalten werden.
Kleiner Unterhalt – was gehört dazu?
Das gehört zum kleinen Unterhalt
Der kleine Unterhalt bezieht sich auf Arbeiten, die mit einfachen Handgriffen und ohne spezielles Fachwissen vom Mieter selbst erledigt werden können sowie der Ersatz von Kleinteilen, sofern diese im Fachhandel erhältlich sind. Zum Beispiel:
- Zubehör in Küche und Bad (z.B. Backofenbleche, Dampfabzugfilter, Kühlschrankzubehör wie Eierschalen, Zahngläser, WC-Brille und Deckel oder Duschstangen) ersetzen
- Abflüsse entstopfen
- Lose Schrauben bei Steckdosen anziehen
- Leuchtmittel in Bad und Küche austauschen
- Fensterläden reinigen, sofern ohne Gerüst ungefährlich
- Scharniere ölen
Bis zu welchem Betrag müssen Reparaturen und Ersatzteile vom Mieter selbst bezahlt werden?
Das Mietrecht bietet hierzu keinen definierte Summe, weshalb dazu keine klare Antwort gegeben werden kann. Es wird im Einzelfall entschieden, welche Betragshöhe den kleinen Unterhalt übersteigt. Allerdings ist zu beachten, dass sämtliche Kosten von Reparaturen, welche aufgrund einer Beschädigung durch den Mieter vorgenommen werden müssen, auch selbst zu bezahlen sind.
Was fällt nicht mehr unter den kleinen Unterhalt?
Im Umkehrschluss müssen Reparaturen oder Reinigungen nicht vom Mieter erledigt werden, wenn sie fachmännisches Know-how benötigen oder die Kosten zu hoch für den kleinen Unterhalt sind. Das sind beispielsweise folgende Arbeiten:
- Entstopfen von Abwasserleitungen bis zur Hauptleitung
- Geschirrspüler reparieren
- Fensterläden-Reinigung, die ohne Gerüst gefährlich ist
Küchenabfluss – übler Geruch. Was kann ich machen?
Wenn Fettrückstände an den Leitungen hängen bleiben, setzten sich Speiseresten und Kalk daran fest. Dies führt mit der Zeit zu einem stinkenden Abfluss.
Unser Tipp: Befüllen Sie Ihr Spülbecken mit heissem Wasser und lassen Sie dieses in einem Schwall ablaufen (mind. 2x wiederholen). Dadurch verflüssigen sich angelagerte Fette und werden weggespült. Vorbeugend reinigen Sie fettige Gegenstände am besten vor dem Abwasch mit Haushaltspapier. Grössere Öl-Mengen können bei der Gemeindesammelstelle entsorgt werden.
Lesen Sie unter dem Eintrag: Siphon – unangenehmer Geruch.
Störung und defekte Geräte der Verwaltung melden
Generell gilt: Mieter sind bei nicht vertragsgemässer Nutzung haftbar. Dazu gehört ebenfalls das Runterspülen von Hygieneartikel, zu viel Papier im WC und Abfall oder Fette im Abfluss. Mieter sind zudem auch für ihre Gäste verantwortlich.
Mängel der Mietsache – Meldepflicht?
Mängel in der Mietwohnung sind ärgerlich. Ob die Mängel gleich oder später entdeckt werden – das richtige Verhalten ist ausschlaggebend, um noch ärgerlichere Spätfolgen zu vermeiden!
Unterscheidung in der Meldepflicht und Mängelbehebung
Sehr wichtig ist dabei zu wissen, welche Mängel selbst behoben werden müssen und demzufolge nicht meldepflichtig sind. Das sind Reparaturen und benötigte Ersatzteile, die unter den kleinen Unterhalt (Siehe Beitrag unten) fallen.
Mängel, die nicht mehr unter den kleinen Unterhalt fallen und nicht selbst behoben werden können, werden vom Vermieter behoben. Damit dieser aber davon Kenntnis erhält und sich um die Instandhaltung kümmern kann, sind diese Mängel zu melden. Achtung: Diese Meldung ist nicht nur ein «Goodwill», sondern im Mietrechtverankert. Denn als Mieter/in besteht eine Obhutspflicht für die gemietete Sache. Das Unterlassen der Meldung wird als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen.
Hier gehts zur Schadensmeldung
Bitte melden Sie uns Mängel so schnell als möglich, um Folgeschäden zu vermeiden.
Nebenkosten – Was beinhalten die Nebenkosten?
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es sich dabei um Heiz- und Betriebskosten handelt. Der Betrieb der Liegenschaft bedarf nämlich einer Vielzahl an Arbeiten und Ressourcen, zum Beispiel:
- Strom für die allgemeine Beleuchtung
- Wasser und Abwasser-Gebühr
- Container und Kehricht-Entsorgungs-Gebühr
- Radio-/TV-Gebühren
- Hauswartung, Reinigung und Umgebungsarbeiten
- Wartung diverser Infrastruktur wie der Schliessanlage, Lüftungsanlage, Pumpe, Boiler, Kamin, Brandschutz- und Notfalleinrichtung, Lift und je nach Liegenschaft noch einiges mehr
- Energie für das Heizen und die Aufbereitung von Warmwasser
Diese Auflistung ist nicht abschliessend und sie kann je Liegenschaft anders aussehen. Die für Sie gültige Beschreibung finden Sie in Ihrem Mietvertrag.
Siphon – unangenehmer Geruch.
Das stehende Wasser im Siphon dient als Geruchssperre zur Kanalisation. Wenn dieser austrocknet, kommt es zu unangenehmen Gerüchen.
Unser Tipp: Bei selten benutzen Waschbecken oder Badewannen hilft es, regelmässig Wasser laufen zu lassen, um den Siphon wieder zu füllen.
Achtung beim Selbstausbau des Siphons: Ist dieser danach nicht mehr dicht, haften Sie. Dies ist vor allem bei Duschen und Badewannen fatal, da der Schaden nicht sofort erkennbar ist.
Wenn Sie das Problem nicht lösen können, melden Sie dies der Verwaltung:
Störung und defekte Geräte der Verwaltung melden
Generell gilt: Mieter sind bei nicht vertragsgemässer Nutzung haftbar. Dazu gehört ebenfalls das Runterspülen von Hygieneartikel, zu viel Papier im WC und Abfall oder Fette im Abfluss. Mieter sind zudem auch für ihre Gäste verantwortlich.
Todesfall – was muss ich wissen?
Bei einem Todesfall ist zu beachten, dass der Mietvertrag nicht erlischt, sondern automatisch auf die Erben übergeht. Die Erben können mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Als gesetzliche Termine gelten die ortsüblichen Termine. Im Kanton Zürich sind dies 31. März, 30. Juni und 30. September (In der Stadt Zürich gelten nur 31. März und 30. September als ortsübliche Termine). Diese Termine und Fristen gelten auch dann, wenn der Mietvertrag mit einer festen Mietdauer abgeschlossen oder im Mietvertrag eine Mindestlaufzeit (frühestens kündbar auf den xxx) vereinbart wurde. Sind im Mietvertrag weitere Kündigungstermine (z.B. auf jedes Monatsende, ausser Dezember) aufgeführt, gelten diese Termine.
In jedem Fall ist es wichtig, den Vermieter (d.h. PW Immobili Sagl) so rasch wie möglich über den Todesfall zu informieren. Besprechen Sie mit uns das Vorgehen und in welchem Zeitraum Sie die Wohnung räumen und zurückgeben können. Eventuell muss die Wohnung renoviert werden und die Erben können vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden.
Untermieter – Wie muss ich vorgehen?
Die komplette oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder Zimmer ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Verwaltung gestattet. Bitte senden Sie uns den Antrag zur Untermiete durch das unten stehende Formular zu. Wir werden Ihren Antrag danach umgehend prüfen.
Formular Antrag zur Untermiete
Nach der Prüfung und Bewilligung durch uns, müssen Sie einen Untermietvertrag mit Ihrem Untermieter erstellen und uns eine Kopie davon zustellen. Vorlagen für Untermietverträge finden Sie im Internet.
WC verstopft – wie soll ich vorgehen?
Vorweg: Damenbinden, Katzensand, Zahnseide, Essensreste, Windeln und ähnliches gehörten nicht ins WC. Spülen Sie ihr WC nicht nur mit der Wasserspartaste, sondern ab und zu auch mit der grossen Taste.
Sollte ihr WC nicht mehr ablaufen versuchen Sie die Verstopfung mit dem Pümpel zu lösen. Wenn Gegenstände ins WC gelangen (zB. Duftstein-Halterung, Spielzeug), müssen diese vor dem Spülen entfernt werden.
Wenn Sie die Verstopfung nicht lösen können, melden Sie dies der Verwaltung:
Störung und defekte Geräte der Verwaltung melden
Generell gilt: Mieter sind bei nicht vertragsgemässer Nutzung haftbar. Dazu gehört ebenfalls das Runterspülen von Hygieneartikel, zu viel Papier im WC und Abfall oder Fette im Abfluss. Mieter sind zudem auch für ihre Gäste verantwortlich.